Es wird festgestellt, dass die Dauer des Berufungsverfahrens L 2 U 268/07 vor dem Bayerischen Landessozialgericht unangemessen war.
II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.Von den Kosten des Verfahrens haben der Beklagte 1/2 und der Kläger 1/2 zu tragen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen einer überlangen Verfahrensdauer bei der Feststellung zusätzlicher Unfallfolgen aus dem Arbeitsunfall des Klägers vom 09.06.1994 in mehreren Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. So in erster Instanz vor dem Sozialgericht Augsburg (
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