LSG Bayern - Urteil vom 23.05.2014
L 8 SF 49/13 EK
Normen:
GG Art. 97 Abs. 1; GVG § 198; SGG § 202 S. 2;

Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen einer überlangen Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen L 8 SF 49/13 EK

DRsp Nr. 2014/13961

Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen einer überlangen Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Dauer des Berufungsverfahrens L 2 U 268/07 vor dem Bayerischen Landessozialgericht unangemessen war.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Beklagte 1/2 und der Kläger 1/2 zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 97 Abs. 1; GVG § 198; SGG § 202 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen einer überlangen Verfahrensdauer bei der Feststellung zusätzlicher Unfallfolgen aus dem Arbeitsunfall des Klägers vom 09.06.1994 in mehreren Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. So in erster Instanz vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) sowie in dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landesozialgericht (LSG).