LSG Thüringen - Beschluss vom 15.02.2022
L 1 SV 219/21 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 1610/19

Gewährung von EingliederungsleistungenBerücksichtigung von FreibeträgenBegriff der Erwerbstätigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen L 1 SV 219/21 B

DRsp Nr. 2022/15993

Gewährung von Eingliederungsleistungen Berücksichtigung von Freibeträgen Begriff der Erwerbstätigkeit

1. Unter den Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 115 Abs 1 S 3 Nr 1 Buchst b ZPO fällt auch die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt. Der Erwerbstätigenfreibetrag ist auch dann abzusetzen, wenn er höher ist als das Erwerbseinkommen.2. Arbeitsförderungsgeld bleibt nach § 59 Abs 2 SGB IX (juris: SGB 9 2018) als Einkommen unberücksichtigt.3. Rundfunkgebühren sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs 1 S 3 Nr 5 ZPO in Abzug zu bringen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 27. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1;

Gründe

I.