LAG Berlin - Urteil vom 28.07.2000
2 Sa 516/00
Normen:
MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Systemgastronomie § 3 Nr. 3a ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 15373/99

Gewährung von Ausgleichstagen nach MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Systemgastronomie

LAG Berlin, Urteil vom 28.07.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 516/00

DRsp Nr. 2002/8230

Gewährung von Ausgleichstagen nach MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Systemgastronomie

Für die Gewährung von Ausgleichstagen enthält § 3 Ziff 3a MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Systemgastronomie eine auf die Jahre 1996 bis 1998 begrenzte Sonderregelung für Beschäftigte, die ab 1.7.1996 neu eingestellt worden sind.

Normenkette:

MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Systemgastronomie § 3 Nr. 3a ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über einen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Arbeitszeitausgleichstagen, Hintergrund des Rechtsstreits ist die Auslegung von § 3 Ziff. 3 a des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden Systemgastronomie (im folgenden: MTV).

Die Klägerin ist seit dem 1.07.96 als "Free Flow"-Mitarbeiterin für die Beklagte im Kaufhaus-Restaurant Am A-platz in B tätig. Das Bruttomonatsentgelt beträgt 1.696,16 DM. Beide Parteien sind tarifgebunden. Seit 1999 hat die Beklagte der Klägerin keine Ausgleichstage mehr gewährt.

Die Klägerin hat die Ausgleichstage geltend gemacht, nach ihrer Ansicht stünden ihr nach § 3 Abs. 2 MTV für jeweils zwei Beschäftigungsmonate ein bezahlter Ausgleichstag zu.

Die Klägerin hat beantragt,