LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2022
L 14 AL 102/19
Normen:
SGG § 193;
Fundstellen:
NZS 2022, 836
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 1290/18

Gewährung von ArbeitslosengeldVerschieben eines AnspruchsbeginnsKeine Fiktion einer erloschenen Arbeitslosmeldung im Wege des sozialrechtlichen HerstellungsanspruchsVertragliche Abbruchvereinbarung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen L 14 AL 102/19

DRsp Nr. 2022/15008

Gewährung von Arbeitslosengeld Verschieben eines Anspruchsbeginns Keine Fiktion einer erloschenen Arbeitslosmeldung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Vertragliche Abbruchvereinbarung

1. Bei einem Verschieben des Anspruchsbeginns müssen die Voraussetzungen für einen Anspruch zum Zeitpunkt des Beginns vorliegen.2. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann eine erloschene Arbeitslosmeldung nicht fingiert werden.3. Für das Vorliegen einer vertraglichen Abbruchvereinbarung nach § 139 Abs 3 Nr 2 SGB III ist eine vertragliche Regelung zwischen dem Maßnahmeträger und dem Arbeitslosen erforderlich, die nicht nur die Kündigungsmöglichkeit aus einem wichtigen Grund nach § 626 BGB wiederholt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beginn des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung von Arbeitslosengeld, und zwar über einen Beginn ab dem 1. April 2018.

Die Klägerin wurde im Jahr 1981 geboren und schloss ihr Studium an der Universität P mit der Diplomprüfung (Diplom-Kauffrau) im Januar 2006 ab.