LAG Hamm - Urteil vom 25.04.2012
3 Sa 1657/11
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1017/11

Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal pay-Gebot; Verletzung des Transparenzgebots

LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1657/11

DRsp Nr. 2012/14363

Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal pay-Gebot; Verletzung des Transparenzgebots

1. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel muss daher, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, im Rahmen des rechtlich und tatsächlichen Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Verwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. c) Sie darf keine vermeidbaren Unklarheiten und Spielräume enthalten, allerdings den Verwender auch nicht überfordern, so dass die Verpflichtung, den Inhalt der Klausel klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen besteht. 2. Wird in einem Arbeitsvertrag auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag Bezug genommen, weil jede der genannten Gewerkschaften aufseiten der Arbeitnehmer einen eigenen Tarifvertrag abgeschlossen hat, verstößt dies gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die vertragliche Formulierung keinerlei Klarstellung enthält, unter welchen Voraussetzungen welcher der genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen soll.

Tenor