LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2012
9 Sa 371/11
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 7; ArbGG § 54 Abs. 2; ZPO § 141; ZPO § 447; ZPO § 448; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 505/11

Gewährung rechtlichen Gehörs bei Beweisnot des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess; Wirksame Kündigung bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 371/11

DRsp Nr. 2012/7078

Gewährung rechtlichen Gehörs bei Beweisnot des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess; Wirksame Kündigung bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

1. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip folgt in Form des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem, dass in Fallgestaltungen, in denen eine Partei (Arbeitgeberin) auf ihr nahestehende Zeugen zurückgreifen kann, während die andere Seite (Arbeitnehmer) an einem Gespräch lediglich allein beteiligt war, die sich in Beweisnot befindliche Partei entweder im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören ist. 2. Eine Klagerücknahme ohne Einwilligung der Beklagten ist nicht nur im Gütetermin sondern noch in der Verhandlung vor der Kammer möglich, so lange der Abweisungsantrag auf Sachabweisung durch die beklagte Partei noch nicht gestellt ist. 3. Infolge der Klagerücknahme ist der Rechtsstreit hinsichtlich des zurückgenommenen Teils als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO); ist im Zeitpunkt der Rücknahme die Drei-Wochenfrist des § 4 KSchG abgelaufen, wird die Kündigung nach § 7 KSchG wirksam.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.06.2011, Az.: , wird kostenpflichtig zurückgewiesen.