BVerfG - Beschluß vom 17.02.2004
1 BvR 2341/00
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1050
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 1801/00

Gewährung rechtlichen Gehörs bei Abweichung des Gerichts von seiner bisherigen Rechtsprechung

BVerfG, Beschluß vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2341/00

DRsp Nr. 2004/3119

Gewährung rechtlichen Gehörs bei Abweichung des Gerichts von seiner bisherigen Rechtsprechung

Spricht das Gericht der von Sozialhilfe lebenden Ehefrau aus Gründen der Gerechtigkeit eine Steuerrückerstattung aufgrund gemeinsamer Veranlagung mit ihrem getrennt lebenden Ehemann festgesetzten Steuerrückerstattung in vollem Umfang zu, ohne dass die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte von den Parteien oder dem Gericht zuvor angesprochen worden sind und weicht es hiermit ohne vorherigen Hinweis von seiner bisherigen, ständigen Rechtsprechung ab, so handelt es sich um eine gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßende Überraschungsentscheidung.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren bezüglich der Aufteilung einer Steuerrückerstattung zwischen getrennt lebenden Ehegatten.