Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.08.2013 werden zurückgewiesen. Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.08.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die am 00.00.1966 geborene Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
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