LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2014
L 7 AS 1569/13
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 1757/13

Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (hier ohne Anrechnung von Kindergeld)Prüfung des Anordnungsgrundes im Falle der zwischenzeitlichen Gewährung der beantragten Regelleistung ohne Kindergeldanrechnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1569/13

DRsp Nr. 2014/11676

Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (hier ohne Anrechnung von Kindergeld) Prüfung des Anordnungsgrundes im Falle der zwischenzeitlichen Gewährung der beantragten Regelleistung ohne Kindergeldanrechnung

Wird dem Leistungsberechtigten mittlerweile die beantragte Leistung gewährt, fehlt es am Anordnungsgrund.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.08.2013 werden zurückgewiesen. Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.08.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die am 00.00.1966 geborene Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).