LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2015
L 7 AS 1234/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2534/15

Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für ArbeitsuchendeAntrag auf Erlass einer einstweiligen AnordnungFehlende Glaubhaftmachung der HilfebedürftigkeitUnvollständige Angaben der Leistungsempfänger zu vorhandenen KontenZum Umgang mit Fremdkonten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1234/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20696

Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Fehlende Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit Unvollständige Angaben der Leistungsempfänger zu vorhandenen Konten Zum Umgang mit Fremdkonten

Eine Tatsache ist nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.06.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.