Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.06.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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