VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.2016
2 S 2168/14
Normen:
RBStV § 2 Abs. 1; RBStV § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SchwbAwV § 1; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 31; SGB IX § 69 Abs. 5 S. 2; SGB IX § 126 Abs. 2; SGB XII § 72; AEUV Art. 108 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 15
DÖV 2017, 36
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4897/13

Gewährung eines materiellrechtlichen Anspruchs auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrages oder vollständige Beitragsbefreiung aufgrund einer Schwerbehinderung; Benachteiligung von behinderten Menschen durch die Ausgestaltung des § 4 RBStV in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise; Nachweis des Merkzeichens RF im Schwerbehindertenausweis; Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich; Grundsatz des Vertrauensschutzes

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 2 S 2168/14

DRsp Nr. 2016/16705

Gewährung eines materiellrechtlichen Anspruchs auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrages oder vollständige Beitragsbefreiung aufgrund einer Schwerbehinderung; Benachteiligung von behinderten Menschen durch die Ausgestaltung des § 4 RBStV in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise; Nachweis des Merkzeichens "RF" im Schwerbehindertenausweis; Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich; Grundsatz des Vertrauensschutzes

1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV wird auch nach Außerkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages weiterhin durch das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung) nachgewiesen. Einen materiellrechtlichen Anspruch auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrages oder vollständige Beitragsbefreiung gewährt § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung hingegen nicht. Einen solchen Anspruch verschafft nur der RBStV.2. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Ausgestaltung des § 4 RBStV behinderte Menschen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligt.