BSG - Beschluss vom 28.03.2017
B 9 V 3/17 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 185/14
SG Karlsruhe, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VG 734/13

Gewährung eines Kinderzuschlags nach dem OEGNichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSGZugelassener Prozessbevollmächtigter

BSG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen B 9 V 3/17 B

DRsp Nr. 2017/13518

Gewährung eines Kinderzuschlags nach dem OEG Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG Zugelassener Prozessbevollmächtigter

1. Ein Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, sofern er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. 2. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlags nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).