LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2018
L 9 AL 92/18 B ER, L 9 AL 93/18 B
Normen:
SGB III § 93;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 AL 272/18

Gewährung eines GründungszuschussesEntschließungsermessen der Agentur für ArbeitErmessensreduzierung auf Null

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 92/18 B ER, L 9 AL 93/18 B

DRsp Nr. 2018/10266

Gewährung eines Gründungszuschusses Entschließungsermessen der Agentur für Arbeit Ermessensreduzierung auf Null

1. Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Gründungszuschusses ist der Agentur für Arbeit ein Ermessen in Form eines Entschließungsermessens eingeräumt.2. Das Gericht kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur Gewährung eines Gründungszuschusses verpflichten, wenn keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.2018 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 93;

Gründe

Die Beschwerden gegen den Beschluss des SG Dortmund vom 23.04.2018, mit dem es den Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, haben keinen Erfolg.