LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2018
L 1 KR 86/16
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 818/12

Gewährung eines dreifach elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmens mit viergeteilter Liegefläche als Sachleistung der gesetzlichen KrankenversicherungRegelmäßig auch von Gesunden genutzte GegenständeGebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 86/16

DRsp Nr. 2018/9629

Gewährung eines dreifach elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmens mit viergeteilter Liegefläche als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung Regelmäßig auch von Gesunden genutzte Gegenstände Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

1. Regelmäßig auch von Gesunden genutzte Gegenstände fallen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen, wobei es auf einen bestimmten prozentual messbaren Verbreitungsgrad in der Bevölkerung oder einen Mindestpreis nicht ankommt. 2. Elektrisch verstellbare Einlegerahmen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens; sie werden auch von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen genutzt und sind nicht nur für die Bedürfnisse erkrankter oder behinderter Menschen konzipiert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.12.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung eines dreifach elektrisch verstellbaren Betteinlegerahmens mit viergeteilter Liegefläche als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch.