LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.04.2022
L 4 KR 40/22 B ER
Normen:
SGB IX § 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 83 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 01.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 11/22

Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines KraftfahrzeugsAnspruch eines minderjährigen LeistungsberechtigtenAnspruch auf Gewährung der Mittel für ein Kfz als Eingliederungsleistung im Sinne eines Mittels zur sozialen Teilhabe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 40/22 B ER

DRsp Nr. 2022/10176

Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs Anspruch eines minderjährigen Leistungsberechtigten Anspruch auf Gewährung der Mittel für ein Kfz als Eingliederungsleistung im Sinne eines Mittels zur sozialen Teilhabe

Die Norm des § 83 Abs. 4 SGB IX schließt einen Anspruch eines minderjährigen Leistungsberechtigten auf Förderung der Kosten der Beschaffung eines KFZ nach § 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IX nicht aus.

Tenor

1. Den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 4.000,00 Euro für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zu bewilligen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Normenkette:

SGB IX § 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 83 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens um die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (KFZ).