VGH Hessen - Urteil vom 09.03.2015
10 A 1084/14
Normen:
SGB XII § 9 Abs. 1; SGB XII § 27a Abs. 1 S. 1; SGB XII § 27b Abs. 2 S. 1; WoGG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 875/12

Gewährung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts i.R.e. Wohngeldanspruchs bei Heimaufenthalt

VGH Hessen, Urteil vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 10 A 1084/14

DRsp Nr. 2015/6369

Gewährung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts i.R.e. Wohngeldanspruchs bei Heimaufenthalt

Ein Beigeladener, der nicht anwaltlich vertreten ist, kann auch in der Berufungsinstanz wirksam sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und/oder durch den Berichterstatter oder Vorsitzenden erklären. Der bei Hilfe in einer Einrichtung zu gewährende Barbetrag zur persönlichen Verfügung gem. § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts und bei der Prüfung einzubeziehen, ob der Betreffende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten bezieht und damit nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Mai 2014 - 2 K 875/12.DA - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 9 Abs. 1; SGB XII § 27a Abs. 1 S. 1; § Abs. S. 1;