LSG Hamburg - Urteil vom 24.03.2015
L 3 U 36/14
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 144/11

Gewährung einer VerletztenrentePsychische Reaktionen eines Verletzten auf ein UnfallereignisWahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und einem Arbeitsunfall

LSG Hamburg, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen L 3 U 36/14

DRsp Nr. 2018/16344

Gewährung einer Verletztenrente Psychische Reaktionen eines Verletzten auf ein Unfallereignis Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und einem Arbeitsunfall

1. Zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und einem Arbeitsunfall ist die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.2. Dies gilt auch für psychische Reaktionen des Verletzten auf ein Unfallereignis.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 13. Dezember 2005 streitig.