LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2022
L 21 U 181/18
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 300/17

Gewährung einer VerletztenrenteBesondere berufliche Betroffenheit (vorliegend verneint)Kriterien für eine höhere Bewertung einer MdE zur Vermeidung unbilliger HärtenTätigkeit als Rettungsassistent bei einer Feuerwehr

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen L 21 U 181/18

DRsp Nr. 2022/15026

Gewährung einer Verletztenrente Besondere berufliche Betroffenheit (vorliegend verneint) Kriterien für eine höhere Bewertung einer MdE zur Vermeidung unbilliger Härten Tätigkeit als Rettungsassistent bei einer Feuerwehr

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Im Streit steht die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1969 geborene Kläger befand sich am 1. April 2016 auf dem Heimweg von der Dienststelle bei der Feuerwehr, als er am rechten Gehwegrand eine gestürzte Person bemerkte. Er hielt an und versuchte, der Person, die betrunken wirkte, hoch zu helfen. Dabei musste er nachgreifen und verspürte plötzlich einen starken Schmerz im linken Oberarm.

Die anschließend im Krankenhaus F erstellten Röntgenbilder des linken Ellenbogens ergaben keinen Hinweis auf eine frische Läsion oder Luxation. Das am 5. April 2016 erstellte Magnetresonanztomogramm (MRT) des linken Arms zeigte einen kompletten Abriss der langen Bizepssehne mit Sehnenstumpf in Höhe des Ellenbogengelenks, eine Hämorrhagie im Fettgewebe angrenzend an das Ellenbogengelenk sowie ein Hämatom am Bizepssehnenanriss. Ein Knochenmarködem oder ein Erguss im Ellenbogengelenk zeigten sich nicht.