LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.06.2015
L 15 U 755/12
Normen:
SGB I § 45 Abs. 1; SGB I § 40 Abs. 1; SGB I § 11; SGB I § 22 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 504/11

Gewährung einer Verletztenrente wegen anerkannter Berufskrankheiten Nr. 4101 und Nr. 4111 zur Anlage 1 der BKVORechtmäßigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung gegen den Anspruch auf Verletztenrente

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen L 15 U 755/12

DRsp Nr. 2015/13527

Gewährung einer Verletztenrente wegen anerkannter Berufskrankheiten Nr. 4101 und Nr. 4111 zur Anlage 1 der BKVO Rechtmäßigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung gegen den Anspruch auf Verletztenrente

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.09.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 45 Abs. 1; SGB I § 40 Abs. 1; SGB I § 11; SGB I § 22 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 242;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung und den Beginn von Leistungen - hier: Verletztenrente wegen anerkannter Berufskrankheiten Nr. 4101/4111 zur Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung - BKVO - im Zusammenhang mit der seitens der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nach § 45 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - SGB (SGB I).

Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 00.09.1933 geborenen und am 19.05.2006 verstorbenen Versicherten N L (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte war von Januar 1964 bis Mai 1990 als Bergmann unter Tage beschäftigt. Danach bezog er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Altersrente und ging keiner sonstigen beruflichen Tätigkeit mehr nach.