Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.09.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung und den Beginn von Leistungen - hier: Verletztenrente wegen anerkannter Berufskrankheiten Nr. 4101/4111 zur Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung -
Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 00.09.1933 geborenen und am 19.05.2006 verstorbenen Versicherten N L (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte war von Januar 1964 bis Mai 1990 als Bergmann unter Tage beschäftigt. Danach bezog er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Altersrente und ging keiner sonstigen beruflichen Tätigkeit mehr nach.
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