Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente mit einer MdE von 30 v.H. unter Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Behandlungsbedürftigkeit über den 23.2.2014 hinaus.
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