LSG Hamburg - Urteil vom 17.01.2018
L 2 U 35/16
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 20/13

Gewährung einer Verletztenrente im Rahmen eines Stützrententatbestandes nach einer Minderung der ErwerbsfähigkeitProfi-FußballerBemessung einer MdEWesentliche Mitursache einer GesundheitsstörungTatsachenfeststellung des Gerichts

LSG Hamburg, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen L 2 U 35/16

DRsp Nr. 2018/7088

Gewährung einer Verletztenrente im Rahmen eines Stützrententatbestandes nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Profi-Fußballer Bemessung einer MdE Wesentliche Mitursache einer Gesundheitsstörung Tatsachenfeststellung des Gerichts

1. Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens; es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. 2. Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung; die Gesundheitsbeeinträchtigung muss in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. 3. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet; dabei ist allerdings die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung.