LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.11.2016
L 21 U 191/15
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 824/13

Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen UnfallversicherungArbeitsunfallHaftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen L 21 U 191/15

DRsp Nr. 2017/2123

Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfall Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

1. Für einen Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). 2. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2015 aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Gewährung einer Rente nach einer MdE von 20 von Hundert.