LSG Hamburg - Urteil vom 19.05.2015
L 3 U 61/11
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SchwbG § 3 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 214/10

Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Berücksichtigung im Schwerbehindertenrecht geltender Anhaltspunkte für die Bewertung des Grades der Behinderung bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen L 3 U 61/11

DRsp Nr. 2018/18657

Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Berücksichtigung im Schwerbehindertenrecht geltender Anhaltspunkte für die Bewertung des Grades der Behinderung bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SchwbG § 3 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls.

Die Klägerin ist 1976 geboren und leidet unter einer Thalassämie (Mittelmeeranämie), die zu einem gesteigerten Abbau der roten Blutkörperchen führt. Während ihrer Tätigkeit als Servicekraft erlitt sie am 23. März 2008 gegen 17:30 Uhr einen Unfall, als ein Arbeitskollege eine Wasserflasche fallen ließ und sich der abgebrochene Flaschenhals in das linke Bein der Klägerin bohrte. Die blutende Wunde wurde zunächst mit einem Pflaster versorgt und gekühlt. Die Klägerin arbeitete weiter bis zum Arbeitsende um 22:00 Uhr. Die Unfallmeldung erfolgte am 21. Mai 2008.