LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.06.2014 L 8 R 92/11
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 2; Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 3 Abs. 2; Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 5; Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 17 Nr. 6; Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 26; Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbV) v. 02.06.1999 § 32;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 333/08
Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VIVerweisung auf die Tätigkeit eines Warenprüfers/Versandfertigmachers bei vorangegangener Tätigkeit als Verputzer (ohne Berufsausbildung) in einem StuckateurbetriebAbsolvierung einer Ausbildung als wichtiges Kriterium für die Einstufung eines Berufs in das vom Bundessozialgericht zur Berufsunfähigkeit i.S.v. § 240 SGB VI entwickelte MehrstufenschemaZuordnung zur Gruppe der Angelernten im oberen BereichBewährungsaufstiegEinordnung eines Verputzers ohne abgeschlossene Berufsausbildung in die Gruppe der Facharbeiter bereits aufgrund einer entsprechenden tariflichen Entlohnung
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen L 8 R 92/11
DRsp Nr. 2014/17932
Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240SGB VIVerweisung auf die Tätigkeit eines Warenprüfers/Versandfertigmachers bei vorangegangener Tätigkeit als Verputzer (ohne Berufsausbildung) in einem StuckateurbetriebAbsolvierung einer Ausbildung als wichtiges Kriterium für die Einstufung eines Berufs in das vom Bundessozialgericht zur Berufsunfähigkeit i.S.v. § 240SGB VI entwickelte MehrstufenschemaZuordnung zur Gruppe der Angelernten im oberen BereichBewährungsaufstiegEinordnung eines Verputzers ohne abgeschlossene Berufsausbildung in die Gruppe der Facharbeiter bereits aufgrund einer entsprechenden tariflichen Entlohnung
1. Der Umstand, dass ein Versicherter (hier Verputzer ohne abgeschlossene Berufsausbildung) über einen längeren Zeitraum hinweg die Tätigkeit eines Facharbeiters tatsächlich ausgeübt hat und entsprechend dieser Tätigkeit auch entlohnt wurde, rechtfertigt für sich allein noch nicht eine derartige Einordnung des bisherigen Berufs. Der Versicherte muss zusätzlich auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügen, welche in der Berufsgruppe der Facharbeiter gemeinhin erwartet werden.
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