Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2013 verurteilt, den Bescheid vom 6. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 3. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2009 sowie den Bescheid vom 21. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2012 abzuändern und als weitere Schädigungsfolge relative Harninkontinenz im Sinne der Verschlimmerung anzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 1/8 zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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