LSG Bayern - Urteil vom 12.02.2019
L 15 VH 1/15
Normen:
StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VH 1/13

Gewährung einer höheren Versorgungsrente nach dem BVG und dem StrRehaGInhaftierung in der DDR wegen FluchtversuchsRelative Harninkontinenz im Sinne der Verschlimmerung als SchädigungsfolgeWahrscheinlicher Zusammenhang der Freiheitsentziehung als schädigender Vorgang und der geltend gemachten Gesundheitsstörung

LSG Bayern, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen L 15 VH 1/15

DRsp Nr. 2020/13293

Gewährung einer höheren Versorgungsrente nach dem BVG und dem StrRehaG Inhaftierung in der DDR wegen Fluchtversuchs Relative Harninkontinenz im Sinne der Verschlimmerung als Schädigungsfolge Wahrscheinlicher Zusammenhang der Freiheitsentziehung als schädigender Vorgang und der geltend gemachten Gesundheitsstörung

Die Anerkennung von Schädigungsfolgen setzt eine Freiheitsentziehung voraus, die zu einer primären Schädigung geführt hat, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2015 aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2013 verurteilt, den Bescheid vom 6. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 3. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2009 sowie den Bescheid vom 21. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2012 abzuändern und als weitere Schädigungsfolge relative Harninkontinenz im Sinne der Verschlimmerung anzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 1/8 zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1;

Tatbestand