Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. November 2020 geändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheids vom 9. Juni 2016 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 12. März 2019 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2019 verurteilt, der Klägerin ab 1. August 2021 eine Verletztenrente nach einem Jahresarbeitsverdienst von 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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