LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.03.2022
L 3 U 2/21
Normen:
SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 52/19

Gewährung einer höheren Verletztenrente im Anschluss an einen ArbeitsunfallKeine Ausbildungseigenschaft einer ehrenamtlichen Tätigkeit beim DRKVerletztenrente als Dauerleistung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen L 3 U 2/21

DRsp Nr. 2022/14675

Gewährung einer höheren Verletztenrente im Anschluss an einen Arbeitsunfall Keine Ausbildungseigenschaft einer ehrenamtlichen Tätigkeit beim DRK Verletztenrente als Dauerleistung

Zur Auslegung von § 90 Abs 1, 2 und 4 SGB VII aF.

Ein Antrag auf Neufestsetzung eines Jahresarbeitsverdienstes gem. § 90 SGB VII a.F. ist unzulässig, weil es sich bei dem Jahresarbeitsverdienst lediglich um ein Berechnungselement (Wertfaktor) im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Wertes des Rechts auf Verletztenrente handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. November 2020 geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheids vom 9. Juni 2016 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 12. März 2019 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2019 verurteilt, der Klägerin ab 1. August 2021 eine Verletztenrente nach einem Jahresarbeitsverdienst von 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1;

Tatbestand