LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2014
L 17 U 514/13
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 26;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen U 38/09

Gewährung einer höheren Verletztenrente an einen Bankmitarbeiter wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls (hier bewaffneter Raubüberfall auf die Bank) sowie die Übernahme von Kosten für eine weitere psychotherapeutische BehandlungVoraussetzungen für die Gewährung einer VerletztenrentePrüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten UnfallfolgenVoraussetzungen für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als UnfallfolgeKriterien für die Auslösung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 17 U 514/13

DRsp Nr. 2015/6915

Gewährung einer höheren Verletztenrente an einen Bankmitarbeiter wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls (hier bewaffneter Raubüberfall auf die Bank) sowie die Übernahme von Kosten für eine weitere psychotherapeutische Behandlung Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen Voraussetzungen für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge Kriterien für die Auslösung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)

War ein Bankmitarbeiter während eines bewaffneten Banküberfalls einer Einwirkung durch den Täter nicht ausgesetzt, sondern konnte sich, im Bewusstsein des Schutzes durch die schusssichere Scheibe, ungesehen aus der Gefahrenzone entfernen (und die Polizei verständigen), reichen sein Gesehenes und sein Wissen um den Überfall und die möglicherweise drohenden, aber hier nicht eingetretenen, Verletzungen oder Tötungen nicht aus, um der Definition eines auslösenden Ereignisses für eine PTBS zu entsprechen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1-2;