BSG - Beschluss vom 12.01.2017
B 5 R 326/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 371/16
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1515/15

Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Absenkung des ZugangsfaktorsGrundsatzrügeKlärungsfähigkeit einer RechtsfrageUnzureichende Tatsachenfeststellung

BSG, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen B 5 R 326/16 B

DRsp Nr. 2017/9561

Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Absenkung des Zugangsfaktors Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Unzureichende Tatsachenfeststellung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen. 3. Ob eine Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden.