LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2018
L 8 R 4335/16
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 3207/15

Gewährung einer großen WitwenrenteBesondere Umstände als Motiv für eine EheschließungLebensbedrohliche Krankheit des Versicherten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018 - Aktenzeichen L 8 R 4335/16

DRsp Nr. 2018/10130

Gewährung einer großen Witwenrente Besondere Umstände als Motiv für eine Eheschließung Lebensbedrohliche Krankheit des Versicherten

Auch wenn eine "Pflegeehe" in der Regel nicht als Versorgungsehe angesehen werden kann, gilt dies jedoch nur dann, wenn das Ableben des Versicherten aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zur Zeit der Eheschließung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war. In der Gesamtschau zur Beurteilung der gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände kommt daher einer in Kenntnis einer lebensbedrohenden Erkrankung getroffenen Regelung in einem Erbvertrag der Eheleute über die Fortsetzung der Pflegetätigkeit auch nach etwaiger Scheidung der Ehe hinreichende Indizwirkung für eine Versorgungsehe zu.

1. Die besonderen Umstände i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt und gesetzlich nicht näher definiert ist.2. Als besondere Umstände i.S.v. § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen, wobei es auf die Motivation beider Ehegatten ankommt.