LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2018
L 3 R 821/17 B PKH
Normen:
SGB VI § 43; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 2907/16

Gewährung einer ErwerbsminderungsrentePKH-VerfahrenFehlender inländischer Kanzleisitz des ausgewählten ProzessbevollmächtigtenBeiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des zuständigen SG ansässigen Rechtsanwalts

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 3 R 821/17 B PKH

DRsp Nr. 2018/8729

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente PKH-Verfahren Fehlender inländischer Kanzleisitz des ausgewählten Prozessbevollmächtigten Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des zuständigen SG ansässigen Rechtsanwalts

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2017 aufgehoben und dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M B, P.O. Box B/Libanon, Zustellungsbevollmächtigter Sa Se, Cstr., B zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Berlin ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Denn das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. September 2017 seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger ist unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des SG ansässigen Rechtsanwaltes PKH zu gewähren.