BSG - Beschluss vom 03.06.2024
B 5 R 18/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2061/21
LSG Baden-Württemberg, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 505/22

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 03.06.2024 - Aktenzeichen B 5 R 18/24 B

DRsp Nr. 2024/8476

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag muss benennen, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden soll. Im Rentenstreitverfahren muss er sich möglichst präzise mit den Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befassen. Es darf dabei nicht nur auf eine Diagnosestellung ankommen, vielmehr muss der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.