LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2018
L 18 AL 281/14
Normen:
SGB III i.d.F. v. 24.03.1997 § 59;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 346/10

Gewährung einer BerufsausbildungsbeihilfeFörderbarkeit einer Ausbildung nach dem BAföG

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 18 AL 281/14

DRsp Nr. 2018/7771

Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe Förderbarkeit einer Ausbildung nach dem BAföG

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III i.d.F. v. 24.03.1997 § 59;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) im Zeitraum vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012.

Der 1988 geborene Kläger erwarb im Juni 2009 sein Abitur mit der Durchschnittsnote 3,4 und absolvierte von August 2009 bis Januar 2010 eine schulische Ausbildung zum Physiotherapeuten, die er jedoch - nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen - nicht abschloss. Ab 1. Januar 2010 war er arbeitslos und bezog von der Beklagten bis zum 31. März 2010 Arbeitslosengeld.