OVG Saarland - Urteil vom 23.10.2015
1 A 311/14
Normen:
SBG § 67 Abs. 1; SBG § 67 Abs. 2; RiG SL § 4; BhV SL § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BhV SL § 33 Abs. 1 Nr. 1c; SGB V § 91 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; GG Art. 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 492/13

Gewährung einer Beihilfe für ein Festbetragsarzneimittel; Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eines Asthma-Medikaments Alvesco

OVG Saarland, Urteil vom 23.10.2015 - Aktenzeichen 1 A 311/14

DRsp Nr. 2015/19503

Gewährung einer Beihilfe für ein Festbetragsarzneimittel; Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eines Asthma-Medikaments "Alvesco"

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 492/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SBG § 67 Abs. 1; SBG § 67 Abs. 2; RiG SL § 4; BhV SL § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BhV SL § 33 Abs. 1 Nr. 1c; SGB V § 91 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; GG Art. 33 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Asthma-Medikament Alvesco.

Der Kläger ist als Richter im Landesdienst beihilfeberechtigt. Der für ihn maßgebliche Bemessungssatz beträgt 70 %; derjenige für seine Tochter 80 %. Sowohl der Kläger als auch seine Tochter leiden an Asthma, der Kläger außerdem noch an einer Pollenallergie.