Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 492/13 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Asthma-Medikament Alvesco.
Der Kläger ist als Richter im Landesdienst beihilfeberechtigt. Der für ihn maßgebliche Bemessungssatz beträgt 70 %; derjenige für seine Tochter 80 %. Sowohl der Kläger als auch seine Tochter leiden an Asthma, der Kläger außerdem noch an einer Pollenallergie.
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