VGH Bayern - Urteil vom 05.03.2010
14 BV 08.1013; 14 BV 08.1014
Normen:
BhV § 6 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 Buchst. b; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Gewährung einer Beihilfe für die Behandlung einer Gonarthrose; Qualifizierung des den Wirkstoff Hyaluronsäure enthaltenden Präparats GO-ON als Arzneimittel i.S.d. Beihilferechts

VGH Bayern, Urteil vom 05.03.2010 - Aktenzeichen 14 BV 08.1013; 14 BV 08.1014

DRsp Nr. 2010/5942

Gewährung einer Beihilfe für die Behandlung einer Gonarthrose; Qualifizierung des den Wirkstoff Hyaluronsäure enthaltenden Präparats "GO-ON" als Arzneimittel i.S.d. Beihilferechts

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

BhV § 6 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 Buchst. b; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Tatbestand

Die Beklagte wehrt sich mit ihrer Berufung gegen die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Februar 2008 ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger Beihilfe für das Medizinprodukt "GO-ON" zu bewilligen.