Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beklagte wehrt sich mit ihrer Berufung gegen die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Februar 2008 ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger Beihilfe für das Medizinprodukt "
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