LSG Hamburg - Urteil vom 12.02.2015
L 4 SO 62/13
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 4; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 58; SGB IX § 146 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 410/11

Gewährung einer Beförderungspauschale als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte MenschenBedeutung des Merkzeichens B

LSG Hamburg, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen L 4 SO 62/13

DRsp Nr. 2015/4131

Gewährung einer Beförderungspauschale als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Bedeutung des Merkzeichens B

1. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist nach § 53 Abs. 3 SGB XII insbesondere die Verhütung einer drohenden Behinderung, die Beseitigung oder Milderung einer Behinderung oder deren Folgen und die Eingliederung der behinderten Menschen in die Gesellschaft. 2. Zur Eingliederung in die Gesellschaft gehört es, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. 3. Die Feststellung des Merkzeichens B bedeutet nach der ausdrücklichen Regelung in § 146 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt. 4. Auch aus der Feststellung dieses Merkzeichens lässt sich nicht automatisch auf die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel schließen. Vielmehr kommt es auch in diesen Fällen auf die konkreten Umstände an.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 4; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 58; SGB IX § 146 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: