LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2018
L 20 AL 74/18 B ER
Normen:
SGB III § 75; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB III § 132 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 8/18

Gewährung ausbildungsbegleitender HilfenEinstweiliger RechtsschutzFörderfähiger PersonenkreisBegriff einer rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltserwartung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen L 20 AL 74/18 B ER

DRsp Nr. 2018/11146

Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen Einstweiliger Rechtsschutz Förderfähiger Personenkreis Begriff einer rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltserwartung

1. In Ansehung der Gesetzesbegründung und der sonstigen ausländerrechtlichen Verwendung des Begriffs einer rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltserwartung ist es durchaus sachgerecht, für die Beurteilung in erster Linie die sog. Gesamtschutzquote heranzuziehen. 2. Auch wenn zusätzlich auf weitere Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, kann allein eine auch begründete Erwartung, dass nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung erteilt werde, einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt i.S.v. § 132 Abs. 1 S. 2 SGB III nicht begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 75; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB III § 132 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.