OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.2018
24 U 124/17
Normen:
BGB § 433; BGB § 434; BGB § 437; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 444;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 62/15

Gewährleistungsansprüche aus einem ImmobilienkaufvertragErhöhte Kellerfeuchtigkeit aufgrund nicht vorhandener oder mangelhafter Abdichtung der AußenwändeFehlende Arglist des VerkäufersKenntnis von einem MangelGrob fahrlässige Unkenntnis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 24 U 124/17

DRsp Nr. 2019/11040

Gewährleistungsansprüche aus einem Immobilienkaufvertrag Erhöhte Kellerfeuchtigkeit aufgrund nicht vorhandener oder mangelhafter Abdichtung der Außenwände Fehlende Arglist des Verkäufers Kenntnis von einem Mangel Grob fahrlässige Unkenntnis

1. Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer einen Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.2. Ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, ist für eine Arglist nicht erforderlich. 3. Der Verkäufer muss aber zumindest einen bedingten Vorsatz haben; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis rechtfertigt die Annahme von Arglist nicht.

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 1. und 2. gegen das am 20. Juli 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § ;