LAG München - Urteil vom 11.01.2005
11 Sa 851/04
Normen:
TV UmBw § 1 Abs. 1 ; TV UmBw § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 ; TV UmBw § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 b) ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 12818/03

Gewährleistung bisheriger Zulagen bei beruflicher Neuorientierung aus Anlass der Neuausrichtung der Bundeswehr

LAG München, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 851/04

DRsp Nr. 2006/20036

Gewährleistung bisheriger Zulagen bei beruflicher Neuorientierung aus Anlass der Neuausrichtung der Bundeswehr

»1. § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 i.Vm. Unterabs. 2 b) TV UmBw gewährleistet in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat.2. Der 3-Jahres-Zeitraum beginnt mit dem (erstmaligen) Verlassen des Arbeitsplatzes, den der Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme der Neuausrichtung der Bundeswehr i.S.v. § 1 Abs. 1 TV UmBw aufgeben muss.3. Wenn der Arbeitnehmer während der Phase seiner beruflichen Neuorientierung vorübergehend wieder auf den alten Arbeitsplatz zurückkehrt - etwa, weil er sich für die zunächst vorgesehene Alternativbeschäftigung nicht als geeignet erweist - bleibt für die Bestimmung des Drei-Jahres-Zeitraums der erstmalige und nicht der endgültige Tätigkeitswechsel maßgeblich.«

Normenkette:

TV UmBw § 1 Abs. 1 ; TV UmBw § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 ; TV UmBw § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 b) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Zulage gemäß § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw).