LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.06.2022
L 9 KR 170/19 KL
Normen:
SGG § 197a Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 269

Gestuftes System von Notfallstrukturen in KrankenhäusernBeschluss des GBAKein Anspruch auf eine Sonderrolle für hochspezialisierte Fachkrankenhäuser

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen L 9 KR 170/19 KL

DRsp Nr. 2022/17172

Gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern Beschluss des GBA Kein Anspruch auf eine Sonderrolle für hochspezialisierte Fachkrankenhäuser

1. Es dient überragenden Gemeinwohlbelangen, die Notfallversorgung in Krankenhäusern zu strukturieren und in ihrer Qualität zu sichern.2. Der Beschluss des GBA über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (juris: NotfStrKHRgl) vom 19.4.2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden.3. Belegkrankenhäuser haben keinen Anspruch auf eine Sonderrolle im "System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern"; sie werden durch den Beschluss des GBA vom 19.4.2018 nicht willkürlich gleichbehandelt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin und der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss (GBA, im Folgenden: der Beklagte) streiten darüber, ob der Beschluss des Beklagten über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 19. April 2018 (bekannt gemacht im Bundesanzeiger vom 18. Mai 2018, BAnz AT 18. Mai 2018 B4) wirksam ist.