VGH Bayern - Beschluss vom 15.02.2016
21 C 15.30221
Normen:
AufnG Art. 1; AufnG Art. 4 Abs. 4 S. 1; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1; DVAsyl § 18 Abs. 3; SGB XII § 9 Abs. 2 S. 3; AsylVfG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gestattung des Auszugs eines Asylbewerbers aus einer Gemeinschaftsunterkunft zur Privatwohnsitznahme durch Nachweis

VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 21 C 15.30221

DRsp Nr. 2016/5524

Gestattung des Auszugs eines Asylbewerbers aus einer Gemeinschaftsunterkunft zur Privatwohnsitznahme durch Nachweis

Die Berechtigung zum Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft setzt nach Art. 4 Abs. 4 S. 1 AufnG unter anderem voraus, dass durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen. Das gleiche gilt, wenn auf die Bestimmungen des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuchs abzustellen ist. Denn in diesem Fall kommt es auch darauf an, ob die gewünschte Wohnung nicht unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII).

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AufnG Art. 1; AufnG Art. 4 Abs. 4 S. 1; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1; DVAsyl § 18 Abs. 3; SGB XII § 9 Abs. 2 S. 3; AsylVfG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. Den Klägern geht es im Hauptsacheverfahren in erster Linie darum, dass der Beklagte verpflichtet wird, ihnen den Auszug aus einer dezentralen Unterkunft zu gestatten.