LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.06.2008
7 Ta 96/08
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1360/05

Gesonderte Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 96/08

DRsp Nr. 2008/14855

Gesonderte Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren

Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug; als besonderer Rechtszug gilt jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht und für den bei der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung noch nicht geprüft werden konnte, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung genügend aussichtsreich und nicht mutwillig ist.

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages) mit Beschluss vom 02.02.2006 bewilligt worden ist.