LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.1996
L 5 Ka 1703/95
Normen:
SGB V § 85 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen - xx - 10.05.1995,

Gesonderte Abrechnung einer Leistung durch den Vertragsarzt, Auslegung der einzelnen Leistungslegenden

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.1996 - Aktenzeichen L 5 Ka 1703/95

DRsp Nr. 2006/24061

Gesonderte Abrechnung einer Leistung durch den Vertragsarzt, Auslegung der einzelnen Leistungslegenden

1. Wenn eine Leistung iS einer sogenannten Spezialität schon von der anderen Leistungsbeschreibung mitumfaßt ist, so ist sie dann nicht gesondert abrechenbar. Der Abrechnungsausschluß wird vielmehr auch auf die Fälle erstreckt, in denen eine Leistung typischerweise im Zuge einer anderen höherwertigen Leistung automatisch miterbracht wird und der Zusatzaufwand für sie zurücktritt hinter dem Umfang des Aufwandes für die höher bewertete Leistung und deshalb davon auszugehen ist, daß die Leistung mit der Vergütung der anderen höherwertigen mitabgegolten ist. 2. Bei der Auslegung der einzelnen Leistungslegenden muß der Wortlaut der Gebührenregelungen der primäre Ansatzpunkt der Auslegung sein. In engen Grenzen kann auch eine systematische Auslegung erfolgen. Bei unklarer oder mehrdeutiger Regelung kann ebenso auch eine entstehungsgeschichtliche Auslegung in Betracht kommen. Weitere Auslegungsarten wie eine umfassende entstehungsgeschichtliche oder eine umfassende systematische Auslegung oder eine Auslegung nach Sinn und Zweck einer Regelung sind den Gerichten verwehrt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen - xx - 10.05.1995,