BAG - Beschluß vom 31.01.1995
1 ABR 35/94
Normen:
BetrVG § 99, § 118 ; ZPO § 256, § 301 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 118 BetrVG 1972
BB 1995, 1492
DB 1995, 1670
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 126
NZA 1995, 1059
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamburg (Teilbeschluß vom 18.9.1991 - 11 BV 9/90 -),
II. Landesarbeitsgericht Hamburg (Beschluß vom 30.8.1993 - 7 TaBV 12/91 -),

Gesetzliches und tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen in Tendenzbetrieb

BAG, Beschluß vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 35/94

DRsp Nr. 1995/6357

Gesetzliches und tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen in Tendenzbetrieb

»1. Ein von einer öffentlichen Körperschaft getragenes Berufsförderungswerk, das ohne Absicht der Gewinnerzielung der beruflichen Rehabilitation Behinderter dient, verfolgt erzieherische und karitative Ziele im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG. 2. Lehrkräfte, die in solchen Berufsförderungswerken beschäftigt werden, sind Tendenzträger. Bei ihrer Einstellung besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. 3. Der Tendenzschutz des Betriebsverfassungsgesetzes zugunsten erzieherischer und karitativer Ziele schließt nicht aus, daß dem Betriebsrat durch Tarifvertrag ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Tendenzträgern eingeräumt wird.«

Normenkette:

BetrVG § 99, § 118 ; ZPO § 256, § 301 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Berufsförderungswerk der Arbeitgeberin tätigen "B-Dozenten" Arbeitnehmer sind, und ob der Betriebsrat bei Personalmaßnahmen, welche diese Dozenten betreffen, mitzubestimmen hat. Verfahrensgegenstand in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nur das Bestehen von Mitbestimmungsrechten.