LSG Bayern - Urteil vom 31.10.2013
L 17 U 180/12
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 8;
Fundstellen:
DB 2014, 15
NZS 2014, 7
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 187/11

Gesetzliche UnfallversicherungVersicherte TätigkeitÜberwiegend eigenwirtschaftliche ZweckeKein Arbeitsunfall

LSG Bayern, Urteil vom 31.10.2013 - Aktenzeichen L 17 U 180/12

DRsp Nr. 2014/1100

Gesetzliche UnfallversicherungVersicherte TätigkeitÜberwiegend eigenwirtschaftliche ZweckeKein Arbeitsunfall

Die Pkw-Wäsche eines Fahrzeugs, das sogar noch weit überwiegend privat genutzt wird, ist grundsätzlich ein eigenwirtschaftlicher Vorgang, der dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen ist, weshalb Verletzungen bei Gelegenehit dieser Verrichtung auch nicht als Arbeitsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen (Einzelfallentscheidung).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2011 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; SGB VII § 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der 1967 geborene Kläger wohnt in A-Stadt. Er ist selbstständiger Unternehmer und betreibt in B-Stadt eine Drogerie mit angegliederter Lotto-Annahmestelle und Praxis für medizinische Fußpflege. Im Rahmen der Fußpflege führt er auch Hausbesuche durch. Der Kläger ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit bei der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert.