Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2011 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der 1967 geborene Kläger wohnt in A-Stadt. Er ist selbstständiger Unternehmer und betreibt in B-Stadt eine Drogerie mit angegliederter Lotto-Annahmestelle und Praxis für medizinische Fußpflege. Im Rahmen der Fußpflege führt er auch Hausbesuche durch. Der Kläger ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit bei der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert.
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