LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2012
L 3 U 125/10
Normen:
SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 156; SGB VII § 165 Abs. 2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr.1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 72/04

Gesetzliche UnfallversicherungBeitragspflicht von Bauherrn eine DoppelhausesHöhe des Beitrages nach dem SGB VII

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 3 U 125/10

DRsp Nr. 2013/4749

Gesetzliche UnfallversicherungBeitragspflicht von Bauherrn eine DoppelhausesHöhe des Beitrages nach dem SGB VII

1. Eine den Bau einer Mehrzahl von Doppelhäusern beauftragende Privatperson ist Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. 2. Denn auch Tätigkeiten des privaten Lebens, wie etwas solche als Bauherr eines eigenen Wohnhauses bzw. als Auftraggeber nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten zum Eigenheimbau, könnten ein Unternehmen im Sinne des § 121 Abs. 1 SGB VII sein.3. Ein (Mit-)Eigentümer des Grundstücks bzw. darauf errichteten bzw. ausgebauten Gebäudes, der das unmittelbare wirtschaftliche Risiko der dafür verrichteten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten trägt und deren Ergebnis ihm zugute kommen soll, ist insoweit verpflichtet, die nach dem Gesetz dafür vorgesehenen Beiträge zur Unfallversicherung für die Mitarbeiter/Arbeitnehmer auf der/den Baustellen allein zu tragen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.026,51 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 156; SGB VII § 165 Abs. 2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr.1;

Tatbestand: