LSG Hamburg - Urteil vom 19.11.2013
L 3 U 44/12
Normen:
SGB VII § 9; BKV Nr. 2101;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 138/09

Gesetzliche UnfallversicherungAnerkennung einer BerufskrankheitSchultergelenksveränderungen im Einzelfall

LSG Hamburg, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen L 3 U 44/12

DRsp Nr. 2014/1769

Gesetzliche Unfallversicherung Anerkennung einer Berufskrankheit Schultergelenksveränderungen im Einzelfall

1. Die Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKV erfasst bereits nach dem Wortlaut ausschließlich Erkrankungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen oder Muskelansätze, aber nicht Schulterengpass-Syndrome als sonstige orthopädisch-neurologische Gesundheitsbeschwerden. 2. Sofern ein beidseitiges Schulterengpasssyndrom mit Reizungen der Sehnen im Schulterbereich bei einer durchgeführten Kernspintomographie nicht mehr bestätigt werden kann, ist die geltendgemachte Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKV ausgeschlossen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9; BKV Nr. 2101;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nummer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung streitig.