BSG - Urteil vom 18.06.2013
B 2 U 7/12 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 7
NJW 2014, 8
NZV 2014, 4
NZV 2015, 91
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 200/10
SG Mainz, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 98/09

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Versicherungsschutz - Überfall - Straftat - Motiv des Täters - betriebsbezogenes Motiv - Restaurantbesuch - Essenseinnahme - gespaltene Handlungstendenz - Home Office - Weg zur Nahrungsaufnahme - Schutzbereich - Betriebsweg - Arbeitsstätte

BSG, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen B 2 U 7/12 R

DRsp Nr. 2013/20884

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Versicherungsschutz - Überfall - Straftat - Motiv des Täters - betriebsbezogenes Motiv - Restaurantbesuch - Essenseinnahme - gespaltene Handlungstendenz - Home Office - Weg zur Nahrungsaufnahme - Schutzbereich - Betriebsweg - Arbeitsstätte

Die zu beliebigen, nicht betrieblich vorgegebenen Uhrzeiten zurückgelegten Wege aus einem in der eigenen Wohnung befindlichen "Home Office" zur Nahrungsaufnahme in einem Restaurant stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Überfalls als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist angestellter Geschäftsführer des S. e.V. (S. e.V.). Das Unternehmen führt Selbstkontrollen für die Fruchtsaftbranche und für andere Bereiche der Lebensmittelindustrie durch und ist ein Mitgliedsunternehmen der Beklagten.