BSG - Urteil vom 18.06.2013
B 2 U 10/12 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 10
NZA 2014, 1128
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 196/11
SG Speyer, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 101/10

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Überfall - Vergewaltigung - Garage - persönliche Beziehung - Schutzbereich - begünstigender Umstand

BSG, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen B 2 U 10/12 R

DRsp Nr. 2013/22904

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Überfall - Vergewaltigung - Garage - persönliche Beziehung - Schutzbereich - begünstigender Umstand

Ein Überfall aus dem persönlichen Bereich des Versicherten zurechenbaren Gründen während des Zurücklegens des Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit begründet keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Überfalls am 2.3.2009 als Arbeitsunfall streitig.