LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 04.11.2013
L 2 R 352/13
Normen:
SGB VI § 56; SGB VI § 249; SGB VI § 71; SGB VI § 70;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 147/13

Gesetzliche Rentenversicherung Alterversorgung Mütterrente aufgrund Erziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder Verfassungsmäßigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2013 - Aktenzeichen L 2 R 352/13

DRsp Nr. 2014/26

Gesetzliche Rentenversicherung Alterversorgung Mütterrente aufgrund Erziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder Verfassungsmäßigkeit

1. Es gibt aktuell (Entscheidungszeitpunkt November 2013) für eine weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten keine gesetzliche Grundlage. 2. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der Deutsche Bundestag bisher den betroffenen Müttern von vor 1992 geborenen Kindern keinen Anspruch auf die Berücksichtigung einer mehr als zwölfmonatigen Erziehungszeit einräumt. 2. Das dürfte den Lebenszeit über erbrachten Gesamtbeitrag einer Mutter zur Rentenversicherung jedoch nur unzureichend widerspiegeln. 4. Die Kindererziehung hat gerade bestandsichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung im Sinne des sog. Generationenvertrages.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56; SGB VI § 249; SGB VI § 71; SGB VI § 70;

Tatbestand: