LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2011
9 Sa 462/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 a.F.; AGG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2646/10

Gesetzliche Mindestaltersgrenze für Unverfallbarkeit von betrieblichen Versorgungsanwartschaften; unbegründete Feststellungsklage zur Gewährung eines Rentenzuschusses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 462/11

DRsp Nr. 2012/879

Gesetzliche Mindestaltersgrenze für Unverfallbarkeit von betrieblichen Versorgungsanwartschaften; unbegründete Feststellungsklage zur Gewährung eines Rentenzuschusses

Die gesetzliche Mindestaltergrenze von 35 Jahren des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. verstößt weder gegen Verfassungsrecht (im Anschluss an BAG 18.10.2005 - 3 AZR 506/04 -), noch gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (Anschluss an LAG Köln 18.01.2008 - 11 Sa 1077/07).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.05.2011, Az.: 8 Ca 2646/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 a.F.; AGG § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.

Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.11.1971 bis 31.07.1988 beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 1.200,00 DM. Bei der Beklagten existiert für alle Betriebsangehörigen eine Rentenzuschussregelung vom 14.11.1958 zuletzt in der Fassung des Nachtrags 24 vom 31.12.2007 (Bl. 5 ff. d.A.; im Folgenden: Rentenzuschussregelung). Die §§ 1 bis 3 Rentenzuschussregelung sehen hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Rentenzuschuss folgendes vor:

"§ 1