LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2014
L 1 KR 156/12
Normen:
SGB V § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 172/11

Gesetzliche KrankenversicherungBeendigung der kostenlosen Familienmitversicherung wegen Überschreiten der Einkommensgrenzen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 156/12

DRsp Nr. 2014/8351

Gesetzliche KrankenversicherungBeendigung der kostenlosen Familienmitversicherung wegen Überschreiten der Einkommensgrenzen

1. Kinder sind nicht mehr beitragsfrei in der Familien-Krankenversicherung eines Elternteils mit versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse bzw. privat versichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. 2. Für die Einkommensermittlung im Einzelfall ist u.a. auf den aktuellsten Steuerbescheid abzustellen. Die Auszahlung nach Auflösung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG gehört auch zum relevanten Einkommen. Denn die Auflösung der Rücklage führt dazu, dass die Mittel ihrer bisherigen Zweckbestimmung entzogen werden und wieder als allgemeines Einkommen zur Verfügung stehen, mithin i.S.d. SGB IV i.V.m. dem SGB V auch für die Überschreitung der Einkommensgrenzen beachtlich sind.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 13. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Beendigung der Familienversicherung.